Aktuelles



Die Eckpunkte des Corona-Hilfsfonds!
Ziel des Corona-Hilfsfondses ist die rasche Bereitstellung von finanziellen Mittel für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben.
Diese Unterstützung soll das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sicherstellen.
Obwohl die maßgeblichen Förderrichtlinien derzeit noch nicht im Detail aufliegen, stehen die Eckpunkte der Förderungsvergabe nach bereits weitgehend fest.
Wer wird gefördert?
Förderungen aus dem Corona-Hilfsfonds können von Unternehmen,
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die von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus (z.B. Betretungsverbote, Versammlungs- und Reisebeschränkungen) besonders betroffen sind und sich deshalb in einem Liquiditätsengpass befinden oder
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deren Fortbestand durch erhebliche Umsatzeinbußen in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise bedroht ist,
beantragt werden.
Wie erfolgt die Förderung?
Die Unterstützungsleistungen aus dem Corona-Hilfsfonds werden in Form von
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Garantien der Republik Österreich für Betriebsmittelkredite und als
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direkte (nicht rückzahlbare) Zuschüsse zur Deckung der anfallenden Fixkosten gewährt.
Wann werden Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?
Die Vergabe von Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass
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das Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen aus einem Kreditvertrag nicht pünktlich erfüllen kann oder bereits ein Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet bzw. mangels Masse abgewiesen wurde,
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der Standort des Unternehmens in Österreich liegt und die Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird,
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der Liquiditätsbedarf für den inländischen Standort besteht und
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Unternehmen, die Aktiengesellschaften sind, höchstens 50% der letztjährigen Boni an Vorstandsmitglieder gewähren und aus der Liquiditätshilfe von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden ausschütten.
Wie groß ist der Umfang der Garantien des Corona-Hilfsfondses?
Die Garantieübernahme zur Besicherung beträgt:
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90% der Betriebsmittelkredite bis zu einem Höchstbetrag von drei Monatsumsätzen oder € 120 Mio.
Die Obergrenze kann in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden. Die Laufzeit beträgt höchstens 5 Jahre; eine einmalige Verlängerung um bis zu 5 Jahre ist möglich.
Wie erfolgt die Beantragung der Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds?
Anträge auf Garantien können seit 08.04.2020 bei der Hausbank des Unternehmens gestellt werden.
Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?
Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass
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der Standort des Unternehmens in Österreich liegt und die Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird,
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die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,
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die Umsätze des Unternehmens in Folge der Corona-Krise um mind. 40% zurückgegangen sind,
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das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und
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das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.
Ausnahmen:
Keinen Fixkostenzuschuss erhalten:
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Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und
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Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie
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Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.
In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss gewährt?
Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt.
Sofern sich die Fixkosten auf mehr als € 2.000,00 binnen drei Monaten belaufen, werden
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25% der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40% und 60%,
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50% der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60% und 80% und
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75% der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80% und 100%
ersetzt.
Die Obergrenze des Fixkostenzuschusses beträgt € 90 Mio. pro Unternehmen.
Welche Fixkosten werden ersetzt?
Ersatzfähig sind:
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Bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z.B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien), sofern diese nicht herabgesetzt oder gestundet werden konnten,
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Wertminderung saisonaler oder verderblicher Waren, die während der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus mind.
50 % an Wert verlieren,
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der Unternehmerlohn bis höchstens € 2.000,00 monatlich.
Bemessungsgrundlage:
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maßgeblichen Fixkosten, die im Zeitraum zwischen dem 03.2020 und dem Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus tatsächlich angefallen sind
Beispiele: https://www.wko.at/service/beispiele-corona-hilfs-fonds.html
Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?
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Anträge können ab dem 15.4.2020 elektronisch über die Internetseite des AWS gestellt werden.
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Beizulegen ist eine Aufstellung über:
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die tatsächlich angefallenen Fixkosten und
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die tatsächlich erlittenen Umsatzeinbußen
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Die Angaben müssen vor Antragstellung von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden.
UPDATE zum Härtefallfonds
Während in der 1. Phase für Selbständige Schnellhilfe bis zu € 1.000 geleistet wird, hat die Bundesregierung die Eckpunkte für die 2. Phase des Härtefall-Fonds bekanntgegeben und den Fonds auf 2 Mrd. Euro aufgestockt (siehe auch Newsletter vom 27.3.2020).
Welche Verbesserungen gibt es?
Die Wirtschaftskammer hat ihre Erfahrungen mit dem Härtefallfonds an die Regierung gemeldet und wichtige Verbesserungen erreichen können:
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Der Kreis der Bezieher wurde ausgeweitet!
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Einkommensober- und -untergrenzen werden künftig entfallen!
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Mehrfachversicherungen sowie Nebenverdienste sind keine Ausschlussgründe!
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In Phase 2 können auch Neugründer (Gründungen ab 1.1.2020) einen Pauschalbetrag beziehen!
Die Kriterien der Phase 1 werden nicht verändert.
Wie hoch ist die Förderung?
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Zuschuss beträgt max. € 2.000 pro Monat über drei Monate für den Verdienstentgang
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gesamt bis zu € 6.000
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Erster Betrachtungszeitraum wird der erste Monat der Corona-Krise von 16.3. bis 15.4. sein.
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Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.
Wer kann um eine Förderung ansuchen?
Beim Härtefallfonds wird unverändert auf den/die Unternehmer/in abgestellt.
Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.
Antragsberechtigt sind weiterhin folgende Gruppen:
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Ein-Personen-Unternehmer
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Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
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Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
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Neue Selbständige wie z. B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
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Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
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Freie Berufe (z. B. im Gesundheitsbereich)
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 9.4.2020 und können sich kurzfristig ändern.
Aktualisierte Informationen erhalten Sie auch:
https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/
https://www.aws.at/corona-hilfsfonds/
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html
https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html
Wir wünschen Ihnen frohe Ostern und angenehme Feiertage!
Bleiben Sie gesund!
Infos zum Corona – Kurzarbeit-Modell
Zur Bewältigung der Corona-Krise haben die Sozialpartner ein vereinfachtes Modell der Kurzarbeit vereinbart, um möglichst viele Arbeitnehmerinnen im Beschäftigungsprozess zu halten.
Auf der Seite der WKO finden Sie ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung und ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung sowie eine ausführliche Handlungsanleitung zum Ausfüllen.
Folgende Eckpunkte sind zu beachten:
o Urlaub:
Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere drei Urlaubswochen konsumieren.
o Nettoentgeltgarantie:
Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts. Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro sind es 85 %.Bei Bruttoentgelten über 2.685 Euro sind es 80 %. Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen.
Beispiel (Näherungswerte, ohne Lohnnebenkosten):
Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von 2.000 Euro (netto 1.500 Euro). Die Arbeitszeit wird um 50 % verringert. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto 1.275 Euro (das sind 85 % Nettoentgeltgarantie), brutto ca. 1.585 Euro. Diese 1.585 Euro sind um 585 Euro mehr als es der 50 %-Arbeitszeit entspricht (50 % von brutto 2.000 sind 1.000 Euro). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese 585 Euro an Mehrkosten.
o Kündigungen, Behalte Pflicht:
Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Bei besonderen Verhältnissen kann die Behaltepflicht nach Kurzarbeit entfallen. Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.
o Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10 % betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein.
Beispiel: Von einer Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen: 5 Wochen 0 %, 1 Woche 60 %.
Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich. Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber spätestens 5 Arbeitstage im Voraus informieren. Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 4. Kurzarbeitsmonat, also erst bei Verlängerung.
o Dauer:
Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.
o Verfahren:
1. Schritt: Information einholen bei AMS oder WKO
2. Schritt: Folgende Dokumente ausfüllen / Vereinbarungen abschließen: Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarung, AMS-Antrag (Corona), Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Maßnahmen)
3. Schritt: Dokumente dem AMS schicken (via eAMS-Konto oder per E-Mail)
4. Schritt: Sozialpartner unterschreiben binnen 48 Stunden
5. Schritt: Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf / Ablehnung
Quelle: WKO
Arbeits- und Sozialrecht
Was hat sich bereits im Laufe des Jahres 2019 geändert?
Papa Monat
Am 1.09.2019 ist der Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes gemäß Väterkarenzgesetz, der sog. „Papa Monat“, in Kraft getreten.
Ein Arbeitnehmer hat somit auf Verlangen einen Freistellungsanspruch im Ausmaß von einem Monat, wenn dieser im Zusammenhang mit der Geburt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes steht.
Die Neuregelung betrifft Geburten mit einem errechneten Geburtstermin ab dem 1. Dezember 2019.
Laut einer Sonderregelung besteht für errechnete Geburtstermine zwischen 1. September und 30. November 2019 ebenfalls ein Anspruch auf einen „Papa Monat“, wobei die Vorankündigungs- bzw. Meldefristen entsprechend verkürzt wurden.
Anrechnung der Karenz in vollem Ausmaß auf dienstzeitabhängige Ansprüche
Bisher wurde die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, grundsätzlich nicht berücksichtigt. Allein für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und das Urlaubsausmaß war eine Anrechnung der ersten Karenz im Dienstverhältnis bis zum Höchstausmaß von insgesamt 10 Monaten gesetzlich vorgesehen.
Seit 1.08.2019 sind Zeiten jeder Elternkarenz bei Ansprüchen die sich nach der Dienstzeit richten, wie etwa für die Entgeltfortzahlung, den Urlaubsanspruch oder kollektivvertragliche Gehaltsvorrückungen, in vollem Umfang bis zur maximalen Dauer anzurechnen.
Die Anrechnung ist für jedes Kind vorzunehmen, allerdings beschränkt bis zum 2. Geburtstag des Kindes.
Diese neue Rechtslage gilt für Mütter und Väter deren Kind ab dem 1.08.2019 geboren wird. Für Karenzen die angetreten werden in Folge der Geburt eines Kindes, die vor diesem Stichtag liegen, gelten weiterhin die alten gesetzlichen Regelungen.
Freistellungsform für Großschadensereignisse
Neu mit 1.09.2019 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Blaulichtorganisation, Katastrophenhilfsorganisation bei einem Großschadensereignis oder als Mitglied des Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert ist.
Als Großschadensereignis wird eine Schadenslage verstanden, bei der während eines durchgehendenden Zeitraums von zumindest 8 Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind.
Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist, dass Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart wird.
Als Ausgleich für ihren Aufwand bekommen die Arbeitgeber für die Gewährung der Freistellung und die Entgeltfortzahlung aus dem Katastrophenfonds eine Prämie. Die Fondsmittel betragen pro im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer pauschal € 200 pro Tag.
Was ändert sich ab 2020?
Sozialversicherungsreform
Mit 1.1.2020 nimmt die Österreichische Gesundheitskasse ihre Tätigkeit auf und damit geht eine Zusammenlegung und Verkleinerung der Selbstverwaltungskörper einher.
Es findet eine Reduktion der Sozialversicherungsträger von 21 auf 5 sowie die Fusion der 9 Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und die Fusion der SVA mit SVG zur Sozialversicherung Selbständige (SVS).
Somit bestehen ab Jänner 2020 deutlich schlankere Strukturen mit mehr Effizienz für die Versicherten und die Parität zwischen Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern in den Selbstverwaltungskörpern von ÖGK und PVA. Entsprechend ihrem Anteil an der Finanzierung sind die Arbeitgeber nun gleich stark in den Gremien vertreten wie die Arbeitnehmer.
Anspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Bis jetzt konnten Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber zur Pflege naher Angehöriger die Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens 10 Wochenstunden (Pflegeteilzeit) oder eine Karenz (Pflegekarenz) im Ausmaß von 1-3 Monaten vereinbaren.
Voraussetzung für beide Modelle ist, dass das Arbeitsverhältnis 3 Monate gedauert hat und der Angehörige die Pflegestufe 3 bezieht.
Neu ab 1.1.2020 ist Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern ein Rechtsanspruch auf 2 Wochen Pflegekarenz/-teilzeit. Kommt es während dieses Zeitraums zu keiner Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die Freistellung auf insgesamt 3 Monate auszuweiten, dann hat der Arbeitnehmer auf Verlangen einen Rechtsanspruch auf weitere 2 Wochen. Der Rechtsanspruch beträgt daher insgesamt höchstens 4 Wochen.
Die Voraussetzungen sind dem Arbeitgeber auf Verlangen zu bescheinigen bzw. glaubhaft zu machen.
Schrittweise Anhebung des Zugangsalters zur Altersteilzeit
Das Zugangsalter zur Altersteilzeit wurde bereits mit 1.1.2019 um ein Jahr angehoben. Ab 1.1. 2020 ist der Antritt für Männer frühestens ab 60 und für Frauen ab 55 Jahren möglich.
Asylwerber in der Lehre
Am 11. Dezember 2019 wurde vom Nationalrat eine Änderung des Fremdenpolizeigesetzes beschlossen, wonach Asylwerber ihre Lehre, die sie begonnen haben abschließen dürfen.
Bisher wurde das Lehrverhältnis automatisch beendet, wenn das Asylverfahren mit einem rechtskräftig negativen Bescheid geendet hat. Die Lehre abzuschließen war somit nicht möglich.
Nun beginnt die Frist für die Ausreiseverpflichtung erst nach Abschluss der Lehre bzw. nach dem festgesetzten ersten Termin zur Lehrabschlussprüfung.
Voraussetzung für die Hemmung der Rückkehrentscheidung ist die rechtzeitige Meldung über das Bestehen eines Lehrverhältnisses an das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen mit Abschrift des Lehrvertrags und allenfalls Termin der Lehrabschlussprüfung.
Änderung der Sachbezugswerteverordnung 2019
Am 31.Oktober 2019 wurde die Änderung der Sachbezugswerteverordnung veröffentlicht. Die Neufassung umfasst folgende Änderungen:
CO2-Grenzwerte für neu angeschaffte Dienstwagen
Im Rahmen der Umstellung der CO2-Emissionswertmessung vom bisherigen NEFZ-Verfahren auf das WLTP-Verfahren wurden die Grenzen für höheren (2%) oder niedrigeren (1,5%) KFZ-Sachbezugswert für neu angeschaffte Dienstwagen neu festgesetzt.
Bis zu folgenden CO2-Grenzwerten im Jahr der erstmaligen Zulassung sind 1,5%, darüber 2% der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen
Jahr der Zulassung Maximaler CO2-Emissionswert
Jänner - März 2020 118 g pro km (NEFZ-Wert)
ab April 2020 141 g pro km (WLTP-Wert)
2021 138 g pro km (WLTP-Wert)
2022 135 g pro km (WLTP-Wert)
2023 132 g pro km (WLTP-Wert)
2024 129 g pro km (WLTP-Wert)
ab 2025 126 g pro km (WLTP-Wert)
Privatnutzung von Fahrrädern und E-Krafträdern
Die Verordnung stellt klar, dass für die Privatnutzung von Fahrrädern und E-Krafträdern (E-Bikes, E-Mofas, E-Motorräder, E-Squads, E-Roller), also mit einem CO2-Emissionswert von Null, kein Sachbezugswert
anzusetzen ist.
Für Krafträder mit CO2-Ausstoß ist ein Sachbezugswert analog zur KFZ-Regelung anzusetzen.
Vorführwagen
Für KFZ-Händler als Arbeitgeber, die Dienstnehmern Vorführwagen zur Privatnutzung überlassen, gilt für KFZ mit Erstzulassung ab 1.1.2020 folgende Sachbezugs-Regelung: Als Berechnungsbasis sind die tatsächlichen Anschaffungskosten incl. Sonderausstattung des KFZ-Händlers zuzüglich Umsatzsteuer und NOVA anzusetzen. Dieser Wert ist um 15% (anstatt wie bisher um 20%) zu erhöhen und davon der Sachbezug zu berechnen.
Umgang mit Kostenbeiträgen von Dienstnehmern
In der Verordnung wurde nun explizit klargestellt, wie vorzugehen ist, wenn der Dienstnehmer Kostenbeiträge leistet.
Fall a: Der Dienstnehmer leistet einen einmaligen Kostenbeitrag bei der Anschaffung des Dienstwagens
In diesem Fall ist der Kostenbeitrag zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten abzuziehen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Maximalwert (720 € bzw. 960 €) zu berücksichtigen.
Beispiel:
KFZ-Anschaffungskosten 51.000 €, 1,5% Sachbezugswert, Der Dienstnehmer leistet einen einmaligen Kostenbeitrag von 4.000 €
Berechnung Sachbezug:
Anschaffungskosten 55.000 €
Kostenbeitrag -4. 000 €
= Bemessungsgrundlage 51.000 €
davon 1,5% 765 €
monatlicher Sachbezug (Maximalbetrag720 €
Fall b: Der Dienstnehmer leistet laufend Kostenbeiträge
In diesem Fall ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten zu berechnen, davon der Kostenbeitrag abzuziehen und erst dann der Maximalwert (720 € bzw. 960 €) zu berücksichtigen
Beispiel:
KFZ-Anschaffungskosten 51.000 €, 1,5% Sachbezugswert; Der Dienstnehmer leistet einen monatlichen Kostenbeitrag von 300 €
Berechnung Sachbezug:
Anschaffungskosten 55.000 €
davon 1,5% 825 €
Kostenbeitrag -300 €
Monatlicher Sachbezug 525 €
Werbungskosten
-
Werbungskostenpauschale: € 132,-
Sachbezugswerte
Freie Station
Wird die volle freie Station auch Familienangehörigen gewährt,
erhöhen sich die genannten Beträge um folgende Prozentsätze:
Für den Ehegatten und für jedes volljährige Kind um 80 %, für jedes
Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30 %, für jedes Kind ab dem 7. bis zum
18. Lebensjahr um 40 %.
Wohnraumbewertung nach § 5 Richtwertgesetz
Heizkostenzuschlag
-
pro m² (ganzjährig): € 0,58
Kraftfahrzeug
Bei Benützung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges für Privatfahrten:

Liste CO2-Grenzwerte Jahr der Anschaffung gültig für erstmalige Zulassungen bis 31.3.2020 (NEFZ Tabelle)
Jahr der Anschaffung maximaler CO2-Emmissionswert
2016 und davor 130 g/km
2017 127 g/km
2018 124 g/km
2019 121 g/km
2020 und danach 118 g/km
Liste CO2-Grenzwerte gültig für erstmalige Zulassungen
ab 1.4.2020 (WLTP Tabelle) Jahr der Anschaffung maximaler CO2-Emmissionswert
2020 ab 1.4. 141 g/km
2021 138 g/km
2022 135 g/km
2023 132 g/km
2024 129 g/km
2025 126 g/km
Abstell- oder Garagenplatz
-
Bei Benützung eines arbeitgebereigenen Abstellplatzes in parkraumbewirtschafteten Gebieten: monatlich € 14,53
Zinsenfreies Darlehen
-
Freigrenze: € 7.300,-
-
über dieser Freigrenze:
-
bis 31.12.2015: 1,5 % p.a.
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ab 1.1.2016: 1,0 % p.a.
-
ab 1.1.2018: 0,5% p.a.
-
ab 1.1.2019: 0,5% p.a.
-
ab 1.1.2020: 0,5% p.a
-
Pendlerpauschale
Pendlereuro
-
€ 2,- pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Sonstige Bezüge
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Freibetrag jährlich (innerhalb des Jahressechstels): € 620,-
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Freigrenze: € 2.100,-
Reisegebühren
Steuerbefreiungen gem. § 3 Einkommensteuergesetz
Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG 1988 (Formular E 18)
Lohnnebenkosten
Kommunalsteuer
Wenn die Bruttolohnsumme die Freigrenze nicht übersteigt, kann sie um den Freibetrag reduziert werden, nur die Differenz unterliegt
der Kommunalsteuer. Der Freibetrag und die Freigrenze gelten seit 1.1.2002 auch für (Klein-)Unternehmen mit mehr als einer Betriebsstätte.
Dienstgeberbeitrag
Freigrenze und Freibetrag: € 1.460,- bzw. € 1.095,-. Für Personen über 60 Jahre ist kein Dienstgeberbeitrag zu entrichten.
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
Freigrenze und Freibetrag: € 1.460,- bzw. € 1.095,-
Für Personen über 60 Jahre ist kein DZ zu entrichten.
U-Bahnsteuer (nur für Wien!)
Pro angefangene Woche pro Dienstnehmer: seit 1.6.2012: € 2,-
Für Personen über 55 Jahre ist keine U-Bahn-Steuer zu entrichten. Befreiung für Dienstverhältnisse unter 10 Wochenstunden.







BEDEUTENDE ÄNDERUNGEN IN DER LOHNVERRECHNUNG AB 2019
Mit dem Jahreswechsel 2018/2019 kommt es zu einer bedeutenden Systemumstellung in der Lohnverrechnung, welche auch Verwaltungsvereinfachungen mit sich bringen soll. Kernaspekt dabei ist, dass anstelle der Gesamtsumme der Entgelte zukünftig monatlich die individuellen Beitragsgrundlagen für sämtliche Arbeitnehmer zu melden sind („monatliche Beitragsgrundlagenmeldung“). Dafür entfallen z.B. der sozialversicherungsrechtliche Teil im jährlichen Lohnzettel, der unterjährige Lohnzettel („Austrittslohnzettel“), die Beitragsnachweisung, Lohnänderungsmeldung, Sonderzahlungsmeldung etc. Unverändert muss der Lohnzettel am Ende des Kalenderjahres an das Finanzamt übermittelt werden. Organisatorisch werden die bisher drei getrennten Meldebereiche – Wartung der Versicherungszeiten, Beitragsabrechnung und nachgelagerte Beitragsgrundlagenmeldung – zusammengeführt.
Wesentliche Änderungen
Neben diesen Änderungen, welche für Vorschreibebetriebe und „Selbstabrechner“ gelten, kommt es mit 1.1.2019 auch zu Umstellungen bei der Anmeldung bzw. Abmeldung von Beschäftigten. Vor Arbeitsantritt hat der Arbeitgeber folgende Informationen für die Anmeldung zur Pflichtversicherung bekanntzugeben:
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Arbeits- oder Angestelltenverhältnis,
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Beitragskontonummer (jeder Dienstgeber benötigt zumindest ein Beitragskonto mit einer entsprechenden Beitragskontonummer),
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Name,
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Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum,
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Tag des Beschäftigungsbeginns,
-
ob eine Voll- oder Teilversicherung vorliegt und wann die betriebliche Mitarbeitervorsorge beginnt.
Ablauf
Die für eine vollständige Anmeldung erforderlichen Daten sind mit der ersten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu übermitteln. Regelmäßig muss diese bis zum 15. Tag des Folgemonats vorgenommen werden – wenn die Arbeit in der zweiten Monatshälfte beginnt, verschiebt sich der Zeitpunkt auf den 15. des übernächsten Monats. Eine frühere Meldung bleibt jedenfalls zulässig. Die erste monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (für Jänner 2019) hat bis 15. Februar 2019 zu erfolgen. Neben monatlichen Meldungen sind auch noch Änderungsmeldungen (z.B. beim Wechsel in die Abfertigung neu) und Stornierungen (der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung) möglich. Zu beachten ist, dass Arbeitgeber weiterhin die Pflicht haben, dem Krankenversicherungsträger jede für die Versicherung bedeutsame Änderung binnen sieben Tagen zu melden (während des Bestands der Pflichtversicherung).
Sanktionen
Die Neuerungen betreffen auch Sanktionen, die regelmäßig anfallen, wenn die Beitragsgrundlagen nicht oder nicht vollständig übermittelt werden. Die Säumniszuschläge belaufen sich je nach Dauer der Verspätung auf zwischen 5 € und 50 € pro Dienstnehmer. Gedeckelt sind die Säumniszuschläge zukünftig mit dem Fünffachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage pro Kalendermonat (für das Jahr 2019 mit 870 €). Darüber hinaus kann es zur Schätzung der monatlichen Beitragsgrundlage kommen. Es besteht allerdings ein Übergangszeitraum, sodass bis zum 31.8.2019 Meldeverstöße nicht sanktioniert werden. Davon ausgenommen sind allerdings jene in Zusammenhang mit der Anmeldung von Dienstnehmern.
Entlastung durch den Familienbonus Plus
Der im Jahressteuergesetz 2018 enthaltene „Familienbonus Plus“ wird erstmals für das Kalenderjahr 2019 wie auch für die Veranlagung 2019 zu steuerlichen Entlastungen führen. Es handelt sich dabei um einen Steuerabzug, der das Bestreiten von mit Kindern zusammenhängenden Kosten aus dem unversteuerten Vermögen ermöglichen soll, indem die Steuerbelastung bei den Eltern reduziert wird. Durch die Familienbeihilfe und Sachleistungen wird weiterhin und überdies ein Beitrag des Staates zum Unterhalt bzw. zu den Lebenserhaltungskosten geleistet. Der Familienbonus Plus kann entweder im Rahmen der Lohnverrechnung oder mit der Arbeitnehmerveranlagung (Steuererklärung) beantragt werden.
Der Familienbonus Plus ist als Absetzbetrag ausgestaltet (es müssen also keinerlei Aufwendungen nachgewiesen werden) und bemisst sich grundsätzlich nach dem Alter des Kindes. Pro Kind stehen bis zum 18. Geburtstag 1.500 € pro Jahr zu und danach 500 € pro Jahr. Nach dem 18. Geburtstag ist für die Dauer des Bezugs des Familienbonus Plus entscheidend, dass für das Kind (gleichzeitig) Familienbeihilfe gewährt wird. Während die genannten Werte den Familienbonus Plus für in Österreich lebende Kinder darstellen, hängt die Höhe des Familienbonus Plus für im Ausland lebende Kinder davon ab, in welchem Land sich das Kind ständig aufhält. Für Mitgliedstaaten der EU, EWR-Staaten und die Schweiz erfolgt eine Indexierung des Bonus anhand der tatsächlichen Lebenserhaltungskosten für Kinder, für in Drittstaaten lebende Kinder gibt es keinen Familienbonus Plus. In Drittstaatsfällen kann allerdings der halbe Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Der Bezug von Familienbeihilfe stellt generell einen wichtigen Anknüpfungspunkt für den Familienbonus Plus dar; wird die Familienbeihilfe direkt an das Kind ausbezahlt, sind dennoch die Eltern als typischerweise Familienbeihilfeberechtigte auch für den Familienbonus Plus antragsberechtigt. Für jedes Kind kann der Familienbonus Plus wahlweise vom Familienbeihilfeberechtigten und/oder dessen (Ehe)Partner beansprucht werden. Im Sinne eines Splittings können auch beide jeweils den halben Familienbonus Plus beanspruchen.
Für die Entlastung von geringverdienenden (und somit keine Steuerlast tragenden) Steuerpflichtigen mit Kindern ist eine Steuererstattung in Form des Kindermehrbetrags vorgesehen, sodass es im Endeffekt jedenfalls zu einer Entlastung von 250 € pro Kind und Jahr kommt. Voraussetzung dafür ist, dass Anspruch auf den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag besteht und daher für das Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird.Im Sinne einer Gegenfinanzierung fallen der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung weg. Bei dem Wegfall der Kinderbetreuungskosten gilt jedoch für Ausnahmefälle (getrenntlebende Eltern, bei denen ein Elternteil überwiegend für die Kinderbetreuungskosten aufkommt und mindestens 1.000 € Kinderbetreuungskosten im Kalenderjahr leistet) eine Sonderregelung, die wie eine Übergangsfrist eine Anpassung an die geänderten Rahmenbedingungen ermöglicht.
Rot-Weiß-Rot – Karte: Anpassung Punkteschema, Regionalisierung der Mangelberufsliste;
Beschluss im Nationalrat am 13.12. 2018
Das Punkteschema für sonstige Schlüsselkräfte wird an jenes für Fachkräfte in Mangelberufen angepasst (Umsetzung VfGH - Judikatur)
Zusätzlich zur bundesweiten Liste soll es auch für Bundesländer, in denen ein erhöhter Bedarf festgestellt wird, eine regionalisierte Mangelberufsliste geben; geplantes Inkrafttreten (Fachkräfteverordnung) 1.1.2019; Die Bundesliste für das Jahr 2019 soll 45 Berufe umfassen, inkl. Gaststättenköche. In sieben Bundesländern soll es eine regionale Mangelberufsliste geben, die Anzahl der Berufe variiert je nach festgestelltem Bedarf. Für Berufe auf den regionalen Listen werden für das Jahr 2019 maximal 300 RWR-Karten vergeben.
Es kann per zusätzlicher VO Erleichterungen bei der Punktevergabe für besonders Hochqualifizierte mit bestimmten tertiären Ausbildungen geben.
Mindestsicherung Neu (Status: Gesetzesentwurf in Begutachtung)
Nach dem Entwurf zum Sozialhilfe - Grundsatzgesetzes sollen die Arbeits- und Integrationsanreize in der Mindestsicherung verstärkt werden. Die Eckpunkte:
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Vorrang von Sachleistungen vor Geldleistungen, insbesondere beim Wohnen
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Wirksames Kontrollsystem, strengere Sanktionen bei fehlender Arbeitsbereitschaft
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Degressive Kinderzuschläge
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Niedrigerer Satz für Personen ohne Deutsch- oder Englischkenntnisse, dafür berufs-oder
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Sprachqualifizierende Sachleistungen durch die Länder
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Hinzuverdienstmöglichkeit für bis zu ein Jahr; Bsp.: Bei einem Hinzuverdienst von 100 Euro wird die Mindestsicherung nicht wie derzeit um 100 Euro, sondern nur mehr um 65 Euro gekürzt
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Lockerung des Vermögenszugriffs
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Verbesserungen für Alleinerzieher und Personen mit Behinderung Geplantes Inkrafttreten Grundsatzgesetz 1.4.2019, Ausführungsgesetze der Länder bis spätestens 1.10.2019