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Die Eckpunkte des Corona-Hilfsfonds!

Ziel des Corona-Hilfsfondses ist die rasche Bereitstellung von finanziellen Mittel für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben.

Diese Unterstützung soll das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sicherstellen.

Obwohl die maßgeblichen Förderrichtlinien derzeit noch nicht im Detail aufliegen, stehen die Eckpunkte der Förderungsvergabe nach bereits weitgehend fest.

 

Wer wird gefördert?
 

Förderungen aus dem Corona-Hilfsfonds können von Unternehmen,
 

  • die von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus (z.B. Betretungsverbote, Versammlungs- und Reisebeschränkungen) besonders betroffen sind und sich deshalb in einem Liquiditätsengpass befinden oder
     

  • deren Fortbestand durch erhebliche Umsatzeinbußen in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise bedroht ist,

       beantragt werden.

 

Wie erfolgt die Förderung?
 

Die Unterstützungsleistungen aus dem Corona-Hilfsfonds werden in Form von
 

  • Garantien der Republik Österreich für Betriebsmittelkredite und als
     

  • direkte (nicht rückzahlbare) Zuschüsse zur Deckung der anfallenden Fixkosten gewährt.

 

Wann werden Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?

Die Vergabe von Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass
 

  • das Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen aus einem Kreditvertrag nicht pünktlich erfüllen kann oder bereits ein Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet bzw. mangels Masse abgewiesen wurde,
     

  • der Standort des Unternehmens in Österreich liegt und die Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird,
     

  • der Liquiditätsbedarf für den inländischen Standort besteht und
     

  • Unternehmen, die Aktiengesellschaften sind, höchstens 50% der letztjährigen Boni an Vorstandsmitglieder gewähren und aus der Liquiditätshilfe von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden ausschütten.

            

Wie groß ist der Umfang der Garantien des Corona-Hilfsfondses?

Die Garantieübernahme zur Besicherung beträgt:
 

  • 90% der Betriebsmittelkredite bis zu einem Höchstbetrag von drei Monatsumsätzen oder € 120 Mio.
     

Die Obergrenze kann in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden. Die Laufzeit beträgt höchstens 5 Jahre; eine einmalige Verlängerung um bis zu 5 Jahre ist möglich.

 

Wie erfolgt die Beantragung der Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds?

Anträge auf Garantien können seit 08.04.2020 bei der Hausbank des Unternehmens gestellt werden.

 

Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass
 

  • der Standort des Unternehmens in Österreich liegt und die Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird,
     

  • die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,
     

  • die Umsätze des Unternehmens in Folge der Corona-Krise um mind. 40% zurückgegangen sind,
     

  • das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und
     

  • das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.
     

Ausnahmen:

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten:

 

  • Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und
     

  • Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie
     

  • Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.

 

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss gewährt?

Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt.

Sofern sich die Fixkosten auf mehr als € 2.000,00 binnen drei Monaten belaufen, werden
 

  • 25% der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40% und 60%,
     

  • 50% der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60% und 80% und
     

  • 75% der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80% und 100%

      ersetzt.
 

Die Obergrenze des Fixkostenzuschusses beträgt € 90 Mio. pro Unternehmen.

 

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Ersatzfähig sind:
 

  • Bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z.B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien), sofern diese nicht herabgesetzt oder gestundet werden konnten,
     

  • Wertminderung saisonaler oder verderblicher Waren, die während der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus mind.
    50 % an Wert verlieren,
     

  • der Unternehmerlohn bis höchstens € 2.000,00 monatlich.


Bemessungsgrundlage:
 

  • maßgeblichen Fixkosten, die im Zeitraum zwischen dem 03.2020 und dem Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus tatsächlich angefallen sind


Beispiele:   https://www.wko.at/service/beispiele-corona-hilfs-fonds.html

 

Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?
 

  • Anträge können ab dem 15.4.2020 elektronisch über die Internetseite des AWS gestellt werden.
     

  • Beizulegen ist eine Aufstellung über:
     

    • die tatsächlich angefallenen Fixkosten und

    • die tatsächlich erlittenen Umsatzeinbußen
       

  • Die Angaben müssen vor Antragstellung von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden.

 

 

UPDATE zum Härtefallfonds
 

Während in der 1. Phase für Selbständige Schnellhilfe bis zu € 1.000 geleistet wird, hat die Bundesregierung die Eckpunkte für die 2. Phase des Härtefall-Fonds bekanntgegeben und den Fonds auf 2 Mrd. Euro aufgestockt (siehe auch Newsletter vom 27.3.2020).

 

Welche Verbesserungen gibt es?
 

Die Wirtschaftskammer hat ihre Erfahrungen mit dem Härtefallfonds an die Regierung gemeldet und wichtige Verbesserungen erreichen können:
 

  • Der Kreis der Bezieher wurde ausgeweitet!
     

  • Einkommensober- und -untergrenzen werden künftig entfallen!
     

  • Mehrfachversicherungen sowie Nebenverdienste sind keine Ausschlussgründe!
     

  • In Phase 2 können auch Neugründer (Gründungen ab 1.1.2020) einen Pauschalbetrag beziehen!
     

Die Kriterien der Phase 1 werden nicht verändert.

 

Wie hoch ist die Förderung?
 

  • Zuschuss beträgt max. € 2.000 pro Monat über  drei Monate für den Verdienstentgang
     

    • gesamt bis zu € 6.000
       

  • Erster Betrachtungszeitraum wird der erste Monat der Corona-Krise von 16.3. bis 15.4. sein.
     

  • Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.

 

Wer kann um eine Förderung ansuchen?

Beim Härtefallfonds wird unverändert auf den/die Unternehmer/in abgestellt.

Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.

 

Antragsberechtigt sind weiterhin folgende Gruppen: 
 

  • Ein-Personen-Unternehmer

  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen

  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind

  • Neue Selbständige wie z. B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten

  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer

  • Freie Berufe (z. B. im Gesundheitsbereich) 


Diese Informationen sind auf dem Stand vom 9.4.2020 und können sich kurzfristig ändern.
Aktualisierte Informationen erhalten Sie auch:
https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/
https://www.aws.at/corona-hilfsfonds/
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html
https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html

 

Wir wünschen Ihnen frohe Ostern und angenehme Feiertage!
Bleiben Sie gesund!

 

Infos zum Corona – Kurzarbeit-Modell

Zur Bewältigung der Corona-Krise haben die Sozialpartner ein vereinfachtes Modell der Kurzarbeit vereinbart, um möglichst viele Arbeitnehmerinnen im Beschäftigungsprozess zu halten.

Auf der Seite der WKO finden Sie ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung und ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung sowie eine ausführliche Handlungsanleitung zum Ausfüllen.
 

 Folgende Eckpunkte sind zu beachten:
 

o Urlaub:
 

Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere drei Urlaubswochen konsumieren.
 

o Nettoentgeltgarantie:
 

Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts. Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro sind es 85 %.Bei Bruttoentgelten über 2.685 Euro sind es 80 %. Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen. 

 

Beispiel (Näherungswerte, ohne Lohnnebenkosten):
 

Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von 2.000 Euro (netto 1.500 Euro). Die Arbeitszeit wird um 50 % verringert. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto 1.275 Euro (das sind 85 % Nettoentgeltgarantie), brutto ca. 1.585 Euro. Diese 1.585 Euro sind um 585 Euro mehr als es der 50 %-Arbeitszeit entspricht (50 % von brutto 2.000 sind 1.000 Euro). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese 585 Euro an Mehrkosten. 
 

o Kündigungen, Behalte Pflicht:
 

Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Bei besonderen Verhältnissen kann die Behaltepflicht nach Kurzarbeit entfallen. Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.
 

o    Arbeitszeit
 

Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10 % betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein.

Beispiel: Von einer Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen: 5 Wochen 0 %, 1 Woche 60 %.

Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich. Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber spätestens 5 Arbeitstage im Voraus informieren. Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 4. Kurzarbeitsmonat, also erst bei Verlängerung.
 

o    Dauer
 

Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.
 

o    Verfahren:
 

1. Schritt: Information einholen bei AMS oder WKO
 

2. Schritt: Folgende Dokumente ausfüllen / Vereinbarungen abschließen: Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarung, AMS-Antrag (Corona), Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Maßnahmen)
 

3. Schritt: Dokumente dem AMS schicken (via eAMS-Konto oder per E-Mail)
 

4. Schritt: Sozialpartner unterschreiben binnen 48 Stunden
 

5. Schritt: Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf / Ablehnung 
 

Quelle: WKO
 

Arbeits- und Sozialrecht
 

Was hat sich bereits im Laufe des Jahres 2019 geändert?
 

Papa Monat
 

Am 1.09.2019 ist der Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes gemäß Väterkarenzgesetz, der sog. „Papa Monat“, in Kraft getreten.
 

Ein Arbeitnehmer hat somit auf Verlangen einen Freistellungsanspruch im Ausmaß von einem Monat, wenn dieser im Zusammenhang mit der Geburt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes steht.
 

Die Neuregelung betrifft Geburten mit einem errechneten Geburtstermin ab dem 1. Dezember 2019.
 

Laut einer Sonderregelung besteht für errechnete Geburtstermine zwischen 1. September und 30. November 2019 ebenfalls ein Anspruch auf einen „Papa Monat“, wobei die Vorankündigungs- bzw. Meldefristen entsprechend verkürzt wurden.
 

Anrechnung der Karenz in vollem Ausmaß auf dienstzeitabhängige Ansprüche
 

Bisher wurde die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, grundsätzlich nicht berücksichtigt. Allein für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und das Urlaubsausmaß war eine Anrechnung der ersten Karenz im Dienstverhältnis bis zum Höchstausmaß von insgesamt 10 Monaten gesetzlich vorgesehen.
 

Seit 1.08.2019 sind Zeiten jeder Elternkarenz bei Ansprüchen die sich nach der Dienstzeit richten, wie etwa für die Entgeltfortzahlung, den Urlaubsanspruch oder kollektivvertragliche Gehaltsvorrückungen, in vollem Umfang bis zur maximalen Dauer anzurechnen.

 

 

Die Anrechnung ist für jedes Kind vorzunehmen, allerdings beschränkt bis zum 2. Geburtstag des Kindes.
 

Diese neue Rechtslage gilt für Mütter und Väter deren Kind ab dem 1.08.2019 geboren wird. Für Karenzen die angetreten werden in Folge der Geburt eines Kindes, die vor diesem Stichtag liegen, gelten weiterhin die alten gesetzlichen Regelungen.

 

Freistellungsform für Großschadensereignisse
 

Neu mit 1.09.2019 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Blaulichtorganisation, Katastrophenhilfsorganisation bei einem Großschadensereignis oder als Mitglied des Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert ist.
 

Als Großschadensereignis wird eine Schadenslage verstanden, bei der während eines durchgehendenden Zeitraums von zumindest 8 Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind.
 

Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist, dass Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart wird.
 

Als Ausgleich für ihren Aufwand bekommen die Arbeitgeber für die Gewährung der Freistellung und die Entgeltfortzahlung aus dem Katastrophenfonds eine Prämie. Die Fondsmittel betragen pro im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer pauschal € 200 pro Tag.

Was ändert sich ab 2020?

Sozialversicherungsreform
 

Mit 1.1.2020 nimmt die Österreichische Gesundheitskasse ihre Tätigkeit auf und damit geht eine Zusammenlegung und Verkleinerung der Selbstverwaltungskörper einher.
 

Es findet eine Reduktion der Sozialversicherungsträger von 21 auf 5 sowie die Fusion der 9 Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und die Fusion der SVA mit SVG zur Sozialversicherung Selbständige (SVS).
 

Somit bestehen ab Jänner 2020 deutlich schlankere Strukturen mit mehr Effizienz für die Versicherten und die Parität zwischen Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern in den Selbstverwaltungskörpern von ÖGK und PVA. Entsprechend ihrem Anteil an der Finanzierung sind die Arbeitgeber nun gleich stark in den Gremien vertreten wie die Arbeitnehmer.
 

Anspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
 

Bis jetzt konnten Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber zur Pflege naher Angehöriger die Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens 10 Wochenstunden (Pflegeteilzeit) oder eine Karenz (Pflegekarenz) im Ausmaß von 1-3 Monaten vereinbaren.
 

Voraussetzung für beide Modelle ist, dass das Arbeitsverhältnis 3 Monate gedauert hat und der Angehörige die Pflegestufe 3 bezieht.
 

Neu ab 1.1.2020 ist Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern ein Rechtsanspruch auf 2 Wochen Pflegekarenz/-teilzeit. Kommt es während dieses Zeitraums zu keiner Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die Freistellung auf insgesamt 3 Monate auszuweiten, dann hat der Arbeitnehmer auf Verlangen einen Rechtsanspruch auf weitere 2 Wochen. Der Rechtsanspruch beträgt daher insgesamt höchstens 4 Wochen.
 

Die Voraussetzungen sind dem Arbeitgeber auf Verlangen zu bescheinigen bzw. glaubhaft zu machen.

Schrittweise Anhebung des Zugangsalters zur Altersteilzeit
 

Das Zugangsalter zur Altersteilzeit wurde bereits mit 1.1.2019 um ein Jahr angehoben. Ab 1.1. 2020 ist der Antritt für Männer frühestens ab 60 und für Frauen ab 55 Jahren möglich.

Asylwerber in der Lehre
 

Am 11. Dezember 2019 wurde vom Nationalrat eine Änderung des Fremdenpolizeigesetzes beschlossen, wonach Asylwerber ihre Lehre, die sie begonnen haben abschließen dürfen.
 

Bisher wurde das Lehrverhältnis automatisch beendet, wenn das Asylverfahren mit einem rechtskräftig negativen Bescheid geendet hat. Die Lehre abzuschließen war somit nicht möglich.
 

Nun beginnt die Frist für die Ausreiseverpflichtung erst nach Abschluss der Lehre bzw. nach dem festgesetzten ersten Termin zur Lehrabschlussprüfung.
 

Voraussetzung für die Hemmung der Rückkehrentscheidung ist die rechtzeitige Meldung über das Bestehen eines Lehrverhältnisses an das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen mit Abschrift des Lehrvertrags und allenfalls Termin der Lehrabschlussprüfung.
 

Änderung der Sachbezugswerteverordnung 2019
 

Am 31.Oktober 2019 wurde die Änderung der Sachbezugswerteverordnung veröffentlicht. Die Neufassung umfasst folgende Änderungen: 

CO2-Grenzwerte für neu angeschaffte Dienstwagen 
 

Im Rahmen der Umstellung der CO2-Emissionswertmessung vom bisherigen NEFZ-Verfahren auf das WLTP-Verfahren wurden die Grenzen für höheren (2%) oder niedrigeren (1,5%)  KFZ-Sachbezugswert für neu angeschaffte Dienstwagen neu festgesetzt.

 

Bis zu folgenden CO2-Grenzwerten im Jahr der erstmaligen Zulassung sind 1,5%, darüber 2% der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen
 

Jahr der Zulassung Maximaler CO2-Emissionswert
 

Jänner - März 2020            118 g pro km (NEFZ-Wert)
 

ab April 2020                      141 g pro km (WLTP-Wert)
 

2021                                    138 g pro km (WLTP-Wert)
 

2022                                    135 g pro km (WLTP-Wert)
 

2023                                    132 g pro km (WLTP-Wert)
 

2024                                    129 g pro km (WLTP-Wert)
 

ab 2025                               126 g pro km (WLTP-Wert)
 

Privatnutzung von Fahrrädern und E-Krafträdern
 

Die Verordnung stellt klar, dass für die Privatnutzung von Fahrrädern und E-Krafträdern (E-Bikes, E-Mofas, E-Motorräder, E-Squads, E-Roller), also mit einem CO2-Emissionswert von Null, kein Sachbezugswert

anzusetzen ist.
Für Krafträder mit CO2-Ausstoß ist ein Sachbezugswert analog zur KFZ-Regelung anzusetzen.

 

Vorführwagen 
 

Für KFZ-Händler als Arbeitgeber, die Dienstnehmern Vorführwagen zur Privatnutzung überlassen, gilt für KFZ mit Erstzulassung ab 1.1.2020 folgende Sachbezugs-Regelung: Als Berechnungsbasis sind die tatsächlichen Anschaffungskosten incl. Sonderausstattung des KFZ-Händlers zuzüglich Umsatzsteuer und NOVA anzusetzen. Dieser Wert ist um 15% (anstatt wie bisher um 20%) zu erhöhen und davon der Sachbezug zu berechnen.

Umgang mit Kostenbeiträgen von Dienstnehmern
 

In der Verordnung wurde nun explizit klargestellt, wie vorzugehen ist, wenn der Dienstnehmer Kostenbeiträge leistet.
 

Fall a: Der Dienstnehmer leistet einen einmaligen Kostenbeitrag bei der Anschaffung des Dienstwagens
 

In diesem Fall ist der Kostenbeitrag zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten abzuziehen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Maximalwert (720 € bzw. 960 €) zu berücksichtigen.
 

Beispiel:
 

KFZ-Anschaffungskosten 51.000 €, 1,5% Sachbezugswert, Der Dienstnehmer leistet einen einmaligen Kostenbeitrag von 4.000 €
 

Berechnung Sachbezug:

Anschaffungskosten                                     55.000 €

Kostenbeitrag                                                -4. 000 €

= Bemessungsgrundlage                              51.000 €

davon 1,5%                                                         765 €

monatlicher Sachbezug (Maximalbetrag720 €

 

Fall b: Der Dienstnehmer leistet laufend Kostenbeiträge

In diesem Fall ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten zu berechnen, davon der Kostenbeitrag abzuziehen und erst dann der Maximalwert (720 € bzw. 960 €) zu berücksichtigen

Beispiel:
 

KFZ-Anschaffungskosten 51.000 €, 1,5% Sachbezugswert; Der Dienstnehmer leistet einen monatlichen Kostenbeitrag von 300 €

 

Berechnung Sachbezug: 
 

Anschaffungskosten                         55.000 €

davon 1,5%                                            825 €

Kostenbeitrag                                        -300 €

Monatlicher Sachbezug                          525 €

 

 

Werbungskosten 
 

  • Werbungskostenpauschale: € 132,-

 

 

Sachbezugswerte

 

Freie Station

 

Wird die volle freie Station auch Familienangehörigen gewährt,

erhöhen sich die genannten Beträge um folgende Prozentsätze:

Für den Ehegatten und für jedes volljährige Kind um 80 %, für jedes

Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30 %, für jedes Kind ab dem 7. bis zum

18. Lebensjahr um 40 %.

Wohnraumbewertung nach § 5 Richtwertgesetz

 

 

 

 

 

Heizkostenzuschlag
 

  • pro m² (ganzjährig): € 0,58
     

Kraftfahrzeug
 

Bei Benützung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges für Privatfahrten:

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Liste CO2-Grenzwerte Jahr der Anschaffung gültig für erstmalige Zulassungen bis 31.3.2020 (NEFZ Tabelle)

Jahr der Anschaffung maximaler CO2-Emmissionswert

2016 und davor                130 g/km
 

2017                                 127 g/km
 

2018                                 124 g/km
 

2019                                 121 g/km
 

2020 und danach             118 g/km

 

 

Liste CO2-Grenzwerte gültig für erstmalige Zulassungen
ab 1.4.2020 (WLTP Tabelle)
Jahr der Anschaffung maximaler CO2-Emmissionswert

2020 ab 1.4.                      141 g/km
 

2021                                  138 g/km
 

2022                                  135 g/km
 

2023                                  132 g/km
 

2024                                  129 g/km
 

2025                                  126 g/km
 

Abstell- oder Garagenplatz
 

  • Bei Benützung eines arbeitgebereigenen Abstellplatzes in parkraumbewirtschafteten Gebieten: monatlich € 14,53
     

 

Zinsenfreies Darlehen
 

  • Freigrenze: € 7.300,-

  • über dieser Freigrenze:

    • bis 31.12.2015: 1,5 % p.a.

    • ab 1.1.2016: 1,0 % p.a. 

    • ab 1.1.2018: 0,5% p.a.

    • ab 1.1.2019: 0,5% p.a.

    • ab 1.1.2020: 0,5% p.a

          
Pendlerpauschale

Pendlereuro
 

  • € 2,- pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
     

Sonstige Bezüge
 

  • Freibetrag jährlich (innerhalb des Jahressechstels): € 620,-

  • Freigrenze:  € 2.100,-
     

Reisegebühren

Steuerbefreiungen gem. § 3 Einkommensteuergesetz

Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG 1988 (Formular E 18) 

Lohnnebenkosten 
 

Kommunalsteuer 

Wenn die Bruttolohnsumme die Freigrenze nicht übersteigt, kann sie um den Freibetrag reduziert werden, nur die Differenz unterliegt

der Kommunalsteuer. Der Freibetrag und die Freigrenze gelten seit 1.1.2002 auch für (Klein-)Unternehmen mit mehr als einer Betriebsstätte.

Dienstgeberbeitrag

Freigrenze und Freibetrag: € 1.460,- bzw. € 1.095,-. Für Personen über 60 Jahre ist kein Dienstgeberbeitrag zu entrichten.

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)

​​

Freigrenze und Freibetrag: € 1.460,- bzw. € 1.095,-
 

Für Personen über 60 Jahre ist kein DZ zu entrichten.
 

U-Bahnsteuer (nur für Wien!)
 

Pro angefangene Woche pro Dienstnehmer: seit 1.6.2012: € 2,-
 

Für Personen über 55 Jahre ist keine U-Bahn-Steuer zu entrichten. Befreiung für Dienstverhältnisse unter 10 Wochenstunden. 

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SIGNIFICANT CHANGES IN PAYROLL ACCOUNTING AS OF 2019


At the turn of the year 2018/2019 there will be a significant system change in payroll accounting, which will also bring administrative simplifications. The core aspect here is that instead of the total amount of remuneration, the individual contribution bases for all employees will in future have to be reported monthly ("monthly contribution base reporting"). For example, the social security part of the annual pay slip, the pay slip during the year ("leaving pay slip"), the statement of contributions, wage change notification, special payment notification, etc. will be omitted. The pay slip must still be submitted to the tax office at the end of the calendar year. Organizationally, the three previously separate reporting areas - maintenance of insurance periods, contribution accounting and subsequent contribution base reporting - will be merged.


Significant changes


In addition to these changes, which apply to prescribing companies and "self-calculators", there will also be changes in the registration and deregistration of employees with effect from 1.1.2019. Before starting work, the employer must provide the following information for registering for compulsory insurance:

 

  • Employment or employment relationship,
     

  • Contribution account number (each employer needs at least one contribution account with a corresponding contribution account number),  
     

  • Name,
     

  • Insurance number or date of birth,
     

  • Start date of employment,
     

  • whether full or partial insurance exists and when the company employee pension plan begins.


process


The data required for a complete declaration must be submitted with the first monthly basic contribution declaration. This must be done regularly by the 15th day of the following month - if the work begins in the second half of the month, the date is postponed to the 15th day of the month after next. An earlier declaration remains permissible in any case. The first monthly basic contribution report (for January 2019) must be submitted by 15 February 2019. In addition to monthly notifications, change notifications (e.g. new when changing to severance pay) and cancellations (of the monthly basic contribution notification) are also possible. It should be noted that employers are still obliged to notify the health insurance institution of any significant change within seven days (during the period of compulsory insurance).

 

Sanctions


The innovations also concern sanctions that are regularly imposed if the contribution bases are not or not completely transmitted. Depending on the duration of the delay, the late payment surcharges range from € 5 to € 50 per employee. In future, the default surcharges will be capped at five times the daily maximum contribution basis per calendar month (for the year 2019 at € 870). In addition, the monthly contribution base may be estimated. However, there is a transitional period so that reporting violations will not be sanctioned until 31.8.2019. However, this does not apply to those in connection with the registration of employees.


Relief through the Family Bonus Plus

The "Family Bonus Plus" contained in the Annual Tax Act 2018 will lead to tax relief for the first time for the calendar year 2019 as well as for the assessment in 2019. This is a tax deduction, which is intended to make it possible to cover costs associated with children from untaxed assets by reducing the tax burden on parents. Family allowances and benefits in kind will continue to contribute to the state's maintenance and cost of living. The Family Bonus Plus can be applied for either as part of the payroll accounting or with the employee assessment (tax return).

The Family Bonus Plus is designed as a deduction (i.e. no expenses have to be proven) and is generally calculated according to the age of the child. Each child is entitled to €1,500 per year up to his 18th birthday and €500 per year thereafter. After the 18th birthday, it is decisive for the duration of the receipt of the Family Bonus Plus that (simultaneously) family allowance is granted for the child. While the above values represent the Family Bonus Plus for children living in Austria, the amount of the Family Bonus Plus for children living abroad depends on the country in which the child is permanently resident. For member states of the EU, EEA states and Switzerland, the bonus is indexed on the basis of the actual cost of living for children; there is no Family Bonus Plus for children living in third countries. In third country cases, however, half the maintenance can be claimed as an extraordinary burden.
 
The receipt of family allowances is generally an important starting point for the Family Bonus Plus; if the family allowance is paid directly to the child, the parents are still entitled to apply for the Family Bonus Plus as the typical beneficiaries of family allowances. For each child, the Family Bonus Plus can be claimed either by the person entitled to the Family Allowance and/or his/her (married) partner. In the sense of splitting, both can also claim half of the Family Bonus Plus.

For the relief of taxpayers with children who earn low incomes (and thus do not bear any tax burden), a tax refund in the form of the additional child amount is provided, so that in the end a relief of 250 € per child and year is achieved. The prerequisite for this is that the child is entitled to the sole-earner and single-parent deduction and therefore receives family allowance for more than six months in the calendar year. In the sense of counter-financing, the child allowance and the tax deductibility of childcare costs are no longer an extraordinary burden. In exceptional cases (parents living apart, where one parent predominantly pays for the childcare costs and pays at least €1,000 in childcare costs per calendar year), however, a special regulation applies when childcare costs no longer apply, which, like a transitional period, enables adjustment to the changed framework conditions.


Red-White-Red - Map: Adaptation of the scoring scheme, regionalisation of the list of shortages;

Decision in the National Council on 13.12. 2018
The point system for other key personnel is adapted to that for skilled personnel in occupations with a shortage (implementation VfGH - Judicature).In addition to the nationwide list, there should also be a regionalised shortage list of occupations for federal states in which there is an increased need; planned entry into force (Fachkräfteverordnung) 1.1.2019; the federal list for 2019 should comprise 45 occupations, including restaurant chefs. There will be a regional shortage list of occupations in seven Länder; the number of occupations will vary depending on the needs identified. For occupations on the regional lists, a maximum of 300 RWR cards will be issued for 2019. Additional VOs may make it easier to award points to particularly highly qualified persons with certain tertiary qualifications..

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Mindestsicherung Neu (Status: Bill under review)


According to the draft law on social assistance, the incentives to work and integrate are to be strengthened in the minimum pension system. The cornerstones:

  • the priority of benefits in kind over cash benefits, in particular housing benefits
     

  • Effective control system, stricter sanctions for unwillingness to work
     

  • Degressive child surcharges
     

  • Lower rate for persons without knowledge of German or English, but with professional or professional experience.
     

  • Language Qualifying Benefits in Kind by the Countries
     

  • Additional income possibility for up to one year; Example: With an additional income of 100 euros, the minimum income will not be reduced by 100 euros as is currently the case, but only by 65 euros.
     

  •  Relaxation of access to assets
     

  • Improvements for single parents and persons with disabilities Planned entry into force of Basic Law 1.4.2019, implementing laws of the Länder by 1.10.2019 at the latest

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